Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

UVollzG NRW

§ 13 Beschäftigung, Gelder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/13#abs-1 (1) Untersuchungsgefangenen soll auf Nachfrage eine Arbeit angeboten werden, die ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie ihre Interessen berücksichtigt. Ihnen kann auch eine arbeitstherapeutische Maßnahme angeboten werden, soweit dies angezeigt ist. Geeigneten Untersuchungsgefangenen soll Gelegenheit zur Teilnahme an schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen gegeben werden, soweit es die Möglichkeiten der Anstalt und die besonderen Bedingungen der Untersuchungshaft zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/13#abs-2 (2) Bei Ausübung einer angebotenen Beschäftigung gelten die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Vergütung (§ 32), zur Ausfallentschädigung bei Betriebsschließungen (§ 32a Absatz 2) und zur Freistellung (§ 33 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 4) entsprechend. Zeiten, die zur Begründung von Freistellungsansprüchen nach diesem Gesetz beitragen, werden anteilig auf Freistellungsansprüche nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/13#abs-3 (3) § 29 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/13#abs-4 (4) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung einer unverschuldeten Bedürftigkeit zu Beginn der Inhaftierung, kann die Anstalt Untersuchungsgefangenen auf Antrag bis zu drei Monate Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/13#abs-5 (5) Vergütungen nach Absatz 2 sowie Gelder, die Untersuchungsgefangene in die Anstalt einbringen oder die für sie von Dritten eingebracht oder überwiesen werden, sind als Eigengeld gutzuschreiben. Die Untersuchungsgefangenen können über ihr Eigengeld verfügen.

§ 12 § 14